Als Eigentümer dürfen Sie uneingeschränkt in Ihrer Wohnung verbleiben. Um die korrekte Steuer erheben zu können, möchte die Gemeinde, in der sich Ihre Wohnung befindet, gerne wissen, ob Sie erwarten, mehr oder weniger als 89 Tage von Ihrer Unterkunft Gebrauch zu machen.
Es gibt 3 Optionen in der Zusammenarbeitsvertrag:
1.) Der Eigentümer nutzt das Objekt maximal 89 Tage pro Jahr;
2.) Der Eigentümer nutzt das Objekt uneingeschränkt;
3.) Der Eigentümer stellt das Objekt vollständig für die Vermietung zur Verfügung.
Die Wahl zwischen diesen 3 Möglichkeiten geben Sie in der Zusammenarbeitsvertrag an. Die Zusammenarbeitsvertrag senden wir zu Beginn unserer Zusammenarbeit an die örtliche Gemeinde. Darüber hinaus sind wir verpflichtet, ein jährliches Nächtigungsregister vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie viele Nächte Sie die Wohnung genutzt haben. Auf diese Weise kann die Gemeinde die korrekte Steuer erheben.
Wenn Sie mehr als 89 Tage von Ihrer Unterkunft Gebrauch machen, wird die Zweitwohnungssteuer (Forensensteuer) von der örtlichen Behörde erhoben. Wenn Sie weniger als 89 Tage in der Wohnung übernachten, wird je nach Gemeinde entweder eine Touristensteuer oder überhaupt keine Steuer erhoben.